A. Allgemeines
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Altpfadfinderverband (APV) Kyburg Thun», nachstehend APV genannt, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Thun. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Zugehörigkeit
Der APV ist ein Glied des Abteilungsverbandes «Pfadi Kyburg Thun» und wird im Verbandsrat mit einem Mitglied vertreten. Der Verbandsrat und die Verbandsleitung der Pfadi Kyburg Thun sollen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des APV unterrichtet sein. Dafür nimmt ein Mitglied der Verbandsleitung des Pfadi Kyburg Einsitz im Vorstand des APV.
Der APV ist Mitglied der Ehemaligen Pfadi Schweiz (EPS) und der International Scout and Guide Fellowship (ISGF).
Der APV wahrt in der Ausgestaltung seiner Tätigkeiten und in finanzieller Hinsicht seine volle Unabhängigkeit.
3. Zweck
Der APV bezweckt den engeren Kontakt zwischen seinen Mitgliedern und den Abteilungen, den freundschaftlichen Verkehr seiner Mitglieder untereinander und die Förderung und Unterstützung der Abteilungen und ihren Einheiten des Verbandes Pfadi Kyburg Thun.
Dies wird erreicht durch
a) jährliche Hauptversammlung
b) verschiedene Veranstaltungen
c) den Kyburg-Fonds
4. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der APV über folgende Mittel
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden und Zuwendungen aller Art
c) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
5. Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt jedoch mindestens CHF 20.- und ist zu Beginn des Geschäftsjahres geschuldet.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
6. Mitglieder
Der APV besteht aus Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Pfadibewegung Schweiz (PBS) gemäss dem Mitgliederverzeichnis des APV. Weitere Personen können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
7. Beitritt
Der Beitritt erfolgt durch das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular.
Jedes Mitglied anerkennt durch den Beitritt die Statuten des APV.
8. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
9. Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem APV ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbetrag geschuldet. Eine pro rata Rückerstattung findet nicht statt.
Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschluss-entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Deren Beschlüsse sind endgültig. Der Beschluss erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der HV des APV.
10. Rechte und Pflichten
Die Mitgliedschaft berechtigt die Mitglieder nebst dem Bezug der Verbandschronik «Ritscha» die Teilnahme an allen Anlässen und Veranstaltungen des APV.
Jedes Mitglied ist bestrebt, dem Pfadfindergesetz und Versprechen nachzuleben.
C. Organisation
11. Die Organe des APV
a) Die Hauptversammlung (HV)
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
12. Die Hauptversammlung (HV)
Alljährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen. Einladungen via E-Mail oder auf elektronischem Weg sind gültig. Anträge zu zusätzlichen Traktanden zu Handen der Hauptversammlung sind bis spätestens 45 Tage vor der Versammlung an den Vorstand zu richten.
Anträge zu den einzelnen Traktanden können in der Versammlung bei deren Behandlung gestellt werden.
Sie behandelt:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes APV
c) Entgegennahme und Genehmigung des Kassen- und Revisorenberichtes (APV und Kyburg-Fonds)
d) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung des Minimal-Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets
e) Wahl des/der Vorsitzenden und des übrigen Vorstands. Wahl der Revisoren
g) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
h) Verschiedenes
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist in begründeten Fällen erlaubt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausser-ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
13. Der Vorstand
Zusammensetzung:
a) Der/die Vorsitzende, auch in Co-Besetzung mit Kompetenzregelung möglich
b) Der/die Sekretär*in
c) Der/die Kassier*in
d) Beisitzer*innen nach Bedarf
Der Vorstand vertritt den APV gegen aussen, sorgt für die Ausführung der Verbands-beschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand ersetzt sich zwischen den Hauptversammlungen selbst.
Es ist dem Vorstand vorbehalten, die Ämter unter sich zu verteilen.
Der Vorstand ist grundsätzlich unentgeltlich und ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
14. Die Revisoren
Die statuarischen Revisoren kontrollieren mindestens einmal jährlich die Buchführung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht.
D. Schlussbestimmungen
15. Zeichnungsberechtigung
Der APV wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
16. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des APV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des APV ist auf Höhe des Jahresbeitrages begrenzt. Dieser wird alljährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt und beträgt maximal CHF 100.-.
17. Statutenänderungen
Diese Statuten können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit einer ⅔ Mehrheit der Teilnehmenden abgeändert werden.
18. Auflösung
Die Auflösung des APV kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von ⅔ der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Das vorhandene Vermögen, nach Abschluss der Rechnung und Tilgung aller Verbindlichkeiten, geht an den Verband Pfadi Kyburg Thun. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
19. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung des Verbands am 15. November 1941 festgesetzt und letztmals am 2. Februar 2024 revidiert. Sie sind mit ihrer Genehmigung durch die Mitglieder in Kraft getreten.
Thun, 2.2.2024
Co-Präsidium
Andreas Luginbühl / Quick
Co-Präsidium
Niklaus Zürcher / Stock